Lieferant im Sinne dieser Bedingungen ist jeder Unternehmer, der uns Lieferungen und/oder Leistungen erbringt oder erbringen soll.
Ist nachfolgend von Lieferungen die Rede, sind auch Leistungen gemeint und umgekehrt.
Diese AEB gelten in der bei Auftragserteilung aktuellen Fassung ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis
gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos
annehmen. Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/die Lieferung beweglicher
Sachen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
§ 1 Angebote
(1) Angebote sind für uns unverbindlich und kostenlos einzureichen.
(2) Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte oder von ihm nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen dürfen nur zur
Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden. Sie sind uns unaufgefordert nach Erledigung unserer Anfrage oder nach
Ausführung der bestellten Lieferung unverzüglich zu übergeben. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(1) Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt werden.
(2) Auftragsbestätigungen erwarten wir voll inhaltlich konform mit der Bestellung und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Bestellung. Sollte
die Bestätigung nicht innerhalb dieser Frist eingehen, sind wir zum Widerruf des Auftrags berechtigt.
(3) Bestätigt der Lieferant unsere Bestellung mit abweichenden Bedingungen, so bedarf es einer gesonderten Annahme durch uns.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen,
Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Preise
(1) Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist, und schließen die Vergütung für alle
dem Lieferanten mit diesem Auftrag übertragenen Lieferungen und Leistungen ein; Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine gesonderte Vergütung dafür ausdrücklich
vereinbart wurde.
(2) Die vereinbarten Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangsstelle, bei Stückgut frei Empfangsbahnhof.
(3) Preiserhöhungen müssen von uns schriftlich anerkannt werden. Offensichtliche Irrtümer sowie Schreib- und Rechenfehler begründen keine Verbindlichkeit für
uns.
§ 4 Liefergegenstand
(1) Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend.
(2) Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu
prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der
Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
(3) Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und soweit CE, DIN,
VDI, DVGW, DIN-EN, GMP, HACCP, QS oder ihnen gleichzusetzenden Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind
in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über
technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz genügen sowie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnissen entsprechen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel und Elektro-Installationsmaterial müssen nach den VDE-Bestimmungen gefertigt
sein. Die zeichenfähigen Erzeugnisse müssen nach VDE geprüft sein und das VDE-Prüfzeichen dauerhaft tragen.
(4) Für die Gewichtsermittlung gelten die von unseren Mitarbeitern auf unseren Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei uns nicht
möglich ist, gelten die bahnamtlichen auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist
ein Verwiegen des Liefergegenstandes nicht möglich, so hat der Lieferer das Konstruktionsgewicht nachzuweisen.
§ 5 Liefertermine, Vertragsstrafe
(1) Die vereinbarten Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Ist statt eines Liefertermins ein Zeitraum bestimmt, in welchem die Lieferung zu erfolgen hat, ist
spätestens am letzten Tag des Zeitraumes zu liefern. Ist ein Zeitraum für mehrere Lieferungen bestimmt, ist jeweils sofort nach Abruf durch uns zu liefern. Der
Lieferant verpflichtet sich, sich über die Warenannahmezeiten der einzelnen von ihm zu beliefernden Betriebsstätten rechtzeitig vorab zu informieren. Warenanlieferungen
außerhalb der Annahmezeiten können abgewiesen werden und gelten nicht als fristwahrend.
(2) Der Lieferant ist ohne besondere Vereinbarung im Einzelfall nicht zur Lieferung vor einem vereinbarten Termin berechtigt. Bei Lieferungen vor dem vereinbarten
Termin sind wir berechtigt, zu Lasten und auf Risiko des Lieferanten die Ware zu retournieren oder in einem Speditionslager zwischenzulagern.
(3) Wird eine Überschreitung des Liefertermins erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten.
Durch eine solche Mitteilung wird der Lieferant nicht von seinen Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag befreit; uns verbleiben alle gesetzlichen und vertraglichen
Rechte.
(4) Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.
Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere
auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, das die Pflichtverletzung nachweislich auf höherer Gewalt im Bereich des
Lieferanten oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht; auf mangelnde Selbstbelieferung aus anderen Ursachen kann sich der Lieferant nicht berufen. Die
Regelungen in Abs. (5) bleiben unberührt.
(5) Bei Überschreitung des Liefertermins infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe können wir entweder die Ausführung der Bestellung zu
einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferanten daraus Ansprüche erwachsen, oder nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen
Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(6) Ist der Lieferant in Verzug, können wir unbeschadet weiterer Rechte eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,5% des Nettopreises pro vollendete Verzugs-Kalenderwoche
verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspäteten Lieferung. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als
Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, müssen wir die Vertragsstrafe spätestens mit der letzten Zahlung auf die verspätete Lieferung geltend
machen..
Ist die Lieferung aufgrund Verschuldens des Lieferanten unmöglich, können wir unbeschadet weiterer Rechte eine Vertragsstrafe i.H.v 5 % des Nettopreises
verlangen; wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu
verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt
(7) Auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten und sich daraus ergebenden gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Lieferanten und uns müssen die
von ihm geschuldeten Arbeiten ohne Unterbrechung weitergeführt und die vereinbarten Termine eingehalten werden.
§ 6 Ausführungen von Arbeiten in Betriebsstätten des Bestellers
Personen, die in Erfüllung des Liefervertrages Arbeiten innerhalb unseres Betriebes ausführen, sind den Bestimmungen unserer Betriebsordnung unterworfen. Die
für das Betreten unserer Anlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Für irgendwelche Schäden, die diesen Personen auf unseren Grundstücken oder in
unseren Anlagen zustoßen, haften wir nicht, es sei denn, es handelt sich um schuldhaft herbeigeführten Schäden an Körper oder Gesundheit oder durch Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ 7 Verpackung, Versand, Entgegennahme
(1) Der Lieferant hat für ausreichende Verpackung des Liefergegenstandes im Rahmen des Handelsüblichen zu sorgen.
(2) Soweit eine gesonderte Vergütung für die Verpackung ausdrücklich vereinbart war, behalten wir uns das Recht vor, für den Versand benutztes wertvolles
Verpackungsmaterial frachtfrei an die Anschrift des Lieferanten zurückzusenden unter Rückbelastung der vollen Mietgebühren oder 2/3 des Verpackungswertes.
(3) Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Lieferungen, für die wir Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind auf die
für uns billigste Versandart und zu den günstigsten Frachttarifen zu befördern.
(4) Unbeschadet der Preisstellung geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über.
(5) Versandanzeigen sind in dreifacher Ausfertigung für jede Empfangsstelle getrennt sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist
ein Packzettel in neutraler Form beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben.
(6) Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht
richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der
Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern.
(7) Die Entgegennahme des Liefergegenstandes können wir ferner verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb unseres Willens liegende
Umstände, einschließlich Arbeitskämpfe, uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferant den Liefergegenstand
auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
§ 8 Beistellungen
(1) Der Lieferant haftet uns bei schuldhaftem Verhalten für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Von einer Beeinträchtigung solcher Sachen
sind wir unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die von uns beigestellten Materialien werden in unserem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben in der Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der
Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer
Beistellung steht zum Wert aller bei der Herstellung verwendeter Sachen sowie der vom Lieferanten getätigten Aufwendungen für deren Verarbeitung. Insoweit
verwahrt der Lieferant unentgeltlich die Sachen auch für uns. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.
§ 9 Fertigungsprüfungen/Endkontrollen
(1) Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität
der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werke des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen.
(2) Haben wir uns eine Endkontrolle des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten durch uns und/oder durch einen von uns beauftragten Dritten
vorbehalten, so ist uns und/oder dem beauftragten Dritten der Termin zur Endkontrolle schriftlich 14 Tage vorher mitzuteilen, es sei denn, dass eine andere
Regelung vereinbart ist. Die sachlichen Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen zu Lasten des Lieferanten.
(3) Haben wir die Endkontrolle des fertiggestellten Liefergegenstandes durch einen Dritten vorgeschrieben, so hat der Lieferant die Endkontrolle durch den Dritten
für uns kostenlos zu veranlassen und uns das Kontrollergebnis unverzüglich, spätestens mit den Versandpapieren, zuzuleiten.
(4) Die Fertigungsprüfungen und die Endkontrolle entbinden den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen gemäß nachstehendem
§ 12.
§ 10 Rechnung und Zahlung
(1) Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt sofort nach der Lieferung für jede Bestellung gesondert unter Angabe der Bestellnummer und
Abrufnummer einzureichen. Zahlungsvereinbarungen sind auf der Rechnung ungekürzt wiederzugeben. Rechnungen, die am 3. des der Lieferung folgenden Monats
nicht vorliegen, können wir erst am Ende des dem Rechnungseingangs folgenden Monats ohne Zinsvergütung begleichen. Eine vereinbarte Umsatzsteuer/
Mehrwertsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
(2) Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der Rechnungen und der Vertragsmäßigkeit der bezahlten Leistungen. Zahlung erfolgt, sofern keine
abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, nach Eingang des Liefergegenstandes und der Rechnung innerhalb von 21 Tagen mit 3 % Skonto, 40 Tage netto
ohne Abzug in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Eine vor dem vereinbarten Termin ausgeführte Lieferung berührt nicht die an diesen Termin gebundene
Zahlungsfrist. Bei Zahlung in Eigenakzepten oder Kundenwechseln tragen wir den Diskont zu den am Tage der Wechselhergabe erzielbaren Bedingungen.
(3) Wir sind berechtigt, gegenüber Forderungen des Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder diese durch Aufrechnung zu erfüllen.
§ 11 Abtretung und Verrechnung
(1) Ohne unsere schriftliche Zustimmung kann der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. Für Vorausabtretungen im
Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes von Vorlieferanten des Lieferanten wird hierdurch die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung auch mit
nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen zulässig ist.
(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, uns gegenüber mit anderen als unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
wegen nicht unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen geltend zu machen.
§ 12 Gewährleistung, Mängelrüge und Gewährleistungszeit
(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben:
(2) Der Lieferant haftet auch dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, nicht
verletzt werden.
(3) Hat der Lieferant Nacherfüllung zu leisten, so sind wir von einer etwaig bestehenden Pflicht zur unverzüglichen nochmaligen Kontrolle der gelieferten Sache
und zur nochmaligen unverzüglichen Rüge bei Fortbestehen der Mangelhaftigkeit befreit.
(4) Werden wir von Dritten wegen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte in Anspruch genommen, so gilt für unseren Rückgriff gegen den Lieferanten und für die
Verjährung aller unserer mit der Gewährleistung zusammenhängenden Ansprüche eine Frist von drei Jahren.
§ 13 Verbot der Werbung
Die Benutzung unserer Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen
Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht).
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle, für Zahlungen unser Sitz.
(2) Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, dann gilt: Gerichtsstand – auch internationaler - für
Streitigkeiten aller Art, auch Wechselklagen, ist der Ort des für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständigen deutschen Gerichtes. Wir sind auch berechtigt, den
Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber anderen Lieferanten bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein, dann wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der unwirksame Teil ist durch
diejenige Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.